Datenschutzerklärung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Unsere nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen greifen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Im übrigen gelten unsere Verkaufsbedingungen auch im Auslandsgeschäft.


2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit.

Ein Kaufvertrag wird erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Der Kaufvertrag kommt ansonsten spätestens mit der Lieferung und Rechnungsstellung nach diesen Verkaufsbedingungen zustande. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und sämtliche aus dem Urheberrecht fließenden Verwertungsrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


3. Preise/Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.

Es gelten unsere Listenpreise zum Zeitpunkt der Bestellung. Preisänderungen werden wir dem Käufer vor Inkrafttreten bekannt geben.

Alle Zahlungen sind grundsätzlich an uns zu leisten. Unsere Vertreter oder Lagerverwalter sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich im Einzelfall dazu ermächtigt wurden.

Unsere Rechnungen sind gemäß den jeweiligen Zahlungsvereinbarungen fällig. Der Käufer kommt in Verzug wenn er nicht termingerecht bezahlt. Unabhängig davon kommt er in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt die Zahlung leistet. Die gesetzliche Regelung, nach der der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.

Bei Verzug des Käufers können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Verzinsung des ausstehenden Betrages in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank festgesetzten Basiszinssatzes sowie einen Kostenanteil von 15,00 EUR pro Mahnung verlangen. Der Schuldner ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass uns ein weitergehender Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist oder die Mahnkosten geringer sind.

Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn diese unbestritten und von uns anerkannt sind. Bei Zahlungsverzug des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, unabhängig der Mahnungen, weitere, auch termingebundene Lieferungen bis zur Zahlung der offenstehenden Beträge zurückzuhalten. Sofern keine gesonderten Zahlungsbedingungen vereinbart werden gelten unsere folgenden Standardzahlungsvereinbarungen: Zahlbar innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2,0% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.


4. Sicherheiten bei Warenkredit-Lieferungen

a) Die gelieferte Wäre bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das Abgangslager des Verkäufers zurückzugeben.

b) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Verkäufers vorgenommen, ohne dass diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt auch bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion.

Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren.

c) Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf den Verkäufer über. Erfolgt ein Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z. B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf den Verkäufer über.

d) Ungeachtet der Abtretungen gem. Ziff. 4 und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der Käufer solange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat dem Verkäufer die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und ihm die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.

e) Übersteigt der Wert der dem Verkäufer nach Ziff. a) bis c) gewährten Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr als 20 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

f) Werden die Vorbehaltsware oder die dem Käufer nach Ziff. a) bis c) gewährten Sicherheiten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Käufer auf die Rechte des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unter Übergabe der für seine Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.


5. Schutzrechte

Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen oder Modellen liefern, übernimmt der Käufer die Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung der Ware Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet, insoweit eine Prüfung vorzunehmen. Der Käufer verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und uns für alle mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, die uns durch die Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter erwachsen, Ersatz zu leisten.

Sofern wir Produkte unter Eigenlabel eines Kunden liefern, ist dieser verpflichtet die Schutzrechte Dritter zu beachten.


6. Lieferzeit/Versandart/Bestellmengen

Unsere Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindliche Fristen müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnungen sowie sonstiger unvorhersehbarer Umstände oder Eingriffe in unseren Betrieb, von uns nicht zu vertretendes Ausbleiben der vom Vorlieferanten zu liefernden Materialien, berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns eine Vertragserfüllung nicht mehr zuzumuten ist.

Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Wir werden den Käufer in angemessener Zeit über die vorgenannten Umstände unterrichten. Ohne Vorschrift des Käufers werden Versandart und -weg nach bestem Ermessen gewählt.

Sind Frei-Haus-Konditionen vereinbart, bestimmen wir grundsätzlich den Transporteur. Teillieferungen sind zulässig.

Fertigungs- und verpackungsbedingte Mehr- und/oder Mindermengen liegen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der von uns zu liefernden Waren und sind insoweit keine Sachmängel im Rahmen des § 434 BGB. Bei Unterschreitung eines Mindestbestellwertes von EUR 150,00 netto berechnen wir einen Zuschlag in Höhe von EUR 25,00 je Bestellung.


7. Schadensersatz bei Lieferverlängerung

Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir unserer Verpflichtung wegen Rücktritts des Käufers vom Vertrag deswegen frei, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.


8. Gefahrenübergang/Verpackungskosten

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

Waren, die der Käufer bei uns abzuholen hat, werden mit der Meldung der Abholbereitschaft auf seine Gefahr aufbewahrt. Kommt der Käufer seiner Abholpflicht nicht nach, hat er für die Aufbewahrung eine angemessene Vergütung zu zahlen. Verpackungen nach unserer Maßgabe sind im Preis enthalten. Spezielle Verpackungswünsche oder Verpackungsvorschriften des Käufers werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken: Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.


9. Gewährleistung

a) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

b) Maßgebend für Qualität und Ausführung unserer Produkte und damit für die Beschaffenheit unserer Produkte im Rahmen des § 434 BGB sind die Muster, die dem Käufer zur Prüfung vorgelegt werden. Unsere Angaben in Technischen Merkblättern über Produkteigenschaften und Anwendung basieren auf unseren Erfahrungen und ggf. Laborprüfungen und auf den technischen Daten unserer Zulieferer. Sie entbinden den Käufer nicht von anwendungsbezogener Eignungsprüfung, es sei denn, dass wir ausdrücklich in schriftlicher Form die Geeignetheit des Produktes erklären. Eine derartige Erklärung wird von uns unter dem Vorbehalt abgegeben, dass uns sämtliche, für die weitere Beschreibung der Beschaffenheit unserer Produkte und dazu erforderlichen Angaben ordnungsgemäß durch den Käufer gemacht werden. Wir sind insoweit nicht zur Überprüfung verpflichtet. Maßgebend für die Produkteigenschaften ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.

c) Bei begründeten Sachmängeln ist der Verkäufer - unbeschadet seiner etwaigen weitergehenden Schadensersatzpflicht - nach seiner Wahl nur zur Nachlieferung und Ersatzlieferung oder Nachbesserung der gelieferten Produkte verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl hat der Käufer das Recht nach Fristsetzung und seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen oder Schadensersatz zu begehren.

Die beanstandeten Waren sind an den Verkäufer unverzüglich herauszugeben.

d) Etwaige Beanstandungen müssen dem Verkäufer gegenüber - unbeschadet kürzerer Rückfristen gegenüber dem Transporteur – unverzüglich nach Feststellung der Mängel spätestens sieben Tage nach Anlieferung, schriftlich geltend gemacht werden und sind durch Einsendung von Mustern der beanstandeten Ware zu dokumentieren. Geringe handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Farbe, Qualität, Abmessung und Ausrüstung sind keine Abweichungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der gelieferten Waren im Sinne des § 434 BGB und damit keine Sachmängel.

e) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche bei der Verletzung von Hauptleistungspflichten geltend macht. Bei der Verletzung von Nebenpflichten haftet der Verkäufer lediglich für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschl. Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

f) Generell haftet der Verkäufer im Rahmen von Schadensersatzpflichten lediglich auf den bei der Durchführung des Kaufvertrages und der Lieferung der Ware typischerweise und vorhersehbaren entstehenden Schaden.

g) Insgesamt wird die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr abgekürzt, sofern nicht durch gesonderte vertragliche Vereinbarungen andere Fristen gelten.


10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


11. Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Soltau. Zuständig ist wahlweise ohne Rücksicht auf den Streitwert das Amtsgericht oder das Landgericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.


Stand: 01. Februar 2011